Gesetze / Kriegsdienstverweigerungsgesetz

KDVG

§ 8 Vertretung bei der Anhörung

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Zur unentgeltlichen Vertretung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei einer Anhörung sind auch die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen zugelassen.

§ 7 § 9