Gesetze / Kriegsdienstverweigerungsgesetz
KDVG§ 8 Vertretung bei der Anhörung
Stand: 10.06.2019
Zur unentgeltlichen Vertretung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei einer Anhörung sind auch die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen zugelassen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 KDVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 24.04.1985 – 2 BvF 2/83, 2 BvF 3/83, 2 BvF 4/83, 2 BvF 2/84 · Kriegsdienstverweigerung IIZitiert von 78
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.